Zurück zum Ratgeber
Produktwissen7 Min. Lesezeit

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die PG-54-Liste im Überblick

Fachlich geprüft: Redaktion versorgepilot · 29. Juli 2026

Was ist die Produktgruppe 54?

Die Produktgruppe 54 (PG 54) des Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 78 Abs. 2 SGB XI umfasst „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel". Anders als wiederverwendbare Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden diese Produkte einmalig genutzt und anschließend entsorgt. Sie dienen der Erleichterung der häuslichen Pflege und dem Schutz von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen vor Infektionen.

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad (1–5), die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen gepflegt werden, haben nach § 40 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf Kostenübernahme durch die Pflegekasse — bis zur monatlichen Pauschale von derzeit 42 €.

Die PG-54-Liste: Diese Produkte sind erstattungsfähig

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt in der Produktgruppe 54 folgende Produktarten:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch (PG 54.45.01)
  • Fingerlinge (PG 54.99.01.0001 ff.)
  • Einmalhandschuhe (PG 54.99.01)
  • Mundschutz / medizinische Gesichtsmasken (PG 54.99.02)
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch und wiederverwendbar (PG 54.99.03)
  • Händedesinfektionsmittel (PG 54.99.04)
  • Flächendesinfektionsmittel (PG 54.99.05)
  • FFP2-/FFP3-Atemschutzmasken (partikelfiltrierende Halbmasken, PG 54.99.06)

Abgrenzung: PG 51 — wiederverwendbare Bettschutzeinlagen

Wiederverwendbare (waschbare) saugende Bettschutzeinlagen gehören nicht zur PG 54, sondern zur Produktgruppe 51 (PG 51.40.01). Sie werden nicht über die 42-€-Pauschale abgerechnet, sondern als eigenständige Versorgung mit gesonderter Vergütung — in der Regel als Kaufoption mit mehrjähriger Nutzungsdauer. Für Leistungserbringer lohnt sich die kombinierte Versorgung: Die PG-51-Einlage belastet die monatliche Pauschale nicht.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Anerkannter Pflegegrad 1 bis 5
  • Pflege in häuslicher Umgebung (zu Hause, WG oder betreutes Wohnen — nicht im Pflegeheim)
  • Die Pflege wird mindestens teilweise durch Angehörige, Freunde oder private Pflegepersonen erbracht

Was Leistungserbringer bei der Abrechnung beachten müssen

Abgerechnet wird direkt mit der Pflegekasse im Verfahren nach § 105 SGB XI. Voraussetzung ist ein Versorgungsvertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI sowie eine gültige IK-Nummer. Der Antrag des Versicherten wird als Kostenvoranschlag (heute überwiegend elektronisch als eKV) eingereicht; nach Genehmigung darf monatlich bis zur Pauschale versorgt werden.

Wichtig: Die Zusammenstellung der Box muss innerhalb der 42-€-Grenze bleiben, sonst drohen Absetzungen. Eine automatische Budgetprüfung je Box — wie sie versorgepilot bei jeder Bestellung durchführt — verhindert Retaxationen zuverlässig.

Dieser Fachartikel wurde von der Redaktion versorgepilot erstellt und zuletzt am 29. Juli 2026 fachlich geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Verträge der Kostenträger.

Setzen Sie dieses Wissen direkt um

Mit versorgepilot automatisieren Sie eKV, 42-€-Budgetprüfung und Kassenabrechnung — rechnen Sie Ihr Potenzial in wenigen Minuten durch.